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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichenden Vereinbarungen wie Änderungen Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden AGB oder Ein kaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.

3. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

II. Verkaufsunterlagen und Preise

1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3. Von uns bestätigte Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten bis zum Liefertag Kostensteigerungen eintreten, sind wir berechtigt, die am Liefertag geltenden Preise neu zu berechnen. Sollte die Erhöhung der Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. lm nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt.

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig. Etwa gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten und Lohnkosten abgezogen werden

2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen.

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

IV. Lieferfristen

1. Unsere Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie setzen den Eingang aller für die Ausführung notwendiger Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung, rechtzeitige Materialbeistellung und die Erfüllung der sonstigen Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.

V. Selbstbelieferungsvorbehalt und Höhere Gewalt

1. Wenn wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unseren Vorlieferanten, mit denen wir entsprechende Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, nicht beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung, auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.

3. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

VI. Ausführung und Menge

1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technische Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.

2. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maß- und technischen Angaben mit den handelsüblichen Toleranzen.

Vll. Versand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Verpackung und Versand stets nach unserem besten Ermessen.

2. Haben wir es übernommen, die Ware zum Besteller zu versenden oder dorthin zu transportieren, geht die Gefahr spätestens mit Beginn der Verladung auf das erste Transportmittel über. Dies gilt auch, wenn wir hierzu eigene Leute oder eigene Fahrzeuge einsetzen und wenn wir kostenfrei versenden.

Vlll. Bedingungen bei Lieferung frei Baustelle

Soweit Lieferungen frei Baustelle vereinbart sind, verstehen sie sich ohne Abladung bei Anfuhr von voll ausgeladenen 20 to Lastzügen in der Entfernung 40 km Luftlinie um unsere Werke, und nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für den Kraftfahrer und das Fahrzeug erlauben. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte und beim Umladen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger umgehend zu veranlassen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 15 Minuten, so wird Wartezeit berechnet. Entladezeit durch ein vom Kunden gestelltes Entladegerät wird bis zu 45 Minuten ohne Berechnung gewährt. Längere Entladezeiten werden als Wartezeiten berechnet. Wird Entladehilfe oder Versetzhilfe durch unsere Ladekräne erwünscht, muß diese Leistung gesondert gezahlt werden. Das Beistellen von Hilfskräften ist erforderlich und im Interesse der schnellen Entladung. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, unser Eigentum.

2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit.

5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.

6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert.

7. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.

8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von §355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab.

9. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt,wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offenlegen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.

11. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziffer lll, 5 zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne daß hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

12. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

13. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.

14. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, jedoch höchstens zu den vereinbarten Lieferpreisen.

X. Abnahmepflichten

1. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 20% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltend machung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

2. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmung zu verlangen.

Xl. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Unsere Muster und Proben sind stets unverbindlich. Ihre Eigenschaften gelten ebenso wie unsere Produktbeschreibungen nicht als zugesicherte Eigenschaften.

2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder eine erkennbare Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbei tung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. lst der Besteller kein Kauf mann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt dies nur für offensichtliche Mängel.

3. Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4. Weitergehende Ansprüche sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Hiervon unbeschadet bleibt unsere Haftung für eventuell zugesicherte Eigenschaften.

5. Ersetzte Ware oder Teile gehen in unser Eigentum über.

Xll. Haftung

1. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen.

2. Durch vom Besteller oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Nachbesserungsarbeiten, sonstige Eingriffe oder unsachgemäße Behandlung wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.

3. Schadenersatzansprüche sind aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt dies nicht im Falle unseres Verzuges oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit. Wir haften jedoch auch dann nur bis zu einem Betrag von 20% des Auftragswerts.

4. Im kaufmännischen Verkehr haften wir keinesfalls für atypische und nicht vorhersehbare Schäden.

5. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

6. Alle Ansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Lieferung, im Falle der Abnahme seit Abnahme. Dies gilt nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften längere Fristen zur Anwendung kommen.

7. Unsere Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Weisungen stellen nur allgemeine Richtlinien dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Besteller die eigene Erprobung. Anwendungstechnische Unterstützungen des Bestellers und Beratungen erfolgen unverbindlich.

Xlll. Einbau

1. Für fachgerechtes Versetzen, Abdichten und Verfüllen ist grundsätzlich die Einbaufirma verantwortlich. Dasselbe gilt für die Absicherung der Baustelle und des Personals. lm übrigen gilt bei Verwendung unserer Fertigteile unsere gesonderte Einbau und Bedienungsvorschrift. Werden die Fertigteile von unserer Montagekolonne montiert, so kann dies nur dann zum Festpreis erfolgen, wenn die Baustelle so vorbereitet ist, wie dies in unserer Auftragsbestätigung fixiert ist. Jeder Aufwand, der durch hiervon abweichende Verhältnisse an der Baustelle entsteht, wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Wird von uns auch der Einbau vorgenommen, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

2.1. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 12 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung zu leisten. Zahlt der Auftraggeber bei Fällig keit nicht, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.

2.2. Die Schlußzahlung ist binnen 30 Tagen seit Rechnungsdatum fällig. Die Abnahme ist hierfür nicht Voraussetzung.

2.3. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt, oder kommt der Auftragnehmer einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen hat. Die Zusendung der Schlußrechnung gilt als Mitteilung über die Fertigstellung.

3. Wir sind berechtigt, Nachunternehmer zur Durchführung der Werksleistung einzuschalten.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder dem Einzelauftrag ist der Sitz unserer Firma.

2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Heilbronn, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im lnland haben. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

XV. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.

Fassung: Juli 2001

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